1 Allgemeine Regelungen
1.1 Geltungsbereich
1.1.1 Die nachfolgenden allgemeinen und besonderen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen, vertragsähnlichen Beziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen der

Braun und Paul IT GmbH, Hugo-Junkers-Straße 9, 90411 Nürnberg

(im Folgenden insgesamt: ,,Braun und Paul“) mit ihren Kunden (im Folgenden: ,,Kunde“), unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen.

1.1.2 Für alle Vertragsbeziehungen, vertragsähnlichen Beziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen gelten die Geschäftsbedingungen von Braun und Paul ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Kunden, sonstiger Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn Braun und Paul ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen des Kunden wird seitens Braun und Paul widersprochen.
1.1.3 Der Kunde kann der Geltung der Geschäftsbedingungen von Braun und Paul vor Vertragsabschluss schriftlich widersprechen. In diesem Fall behält sich Braun und Paul vor, Angebote zurückzuziehen und die Vertragsverhandlungen zu beenden. In diesem Fall ist keine der Vertragsparteien berechtigt, gegenüber der anderen Vertragspartei Ansprüche gleich welcher Art geltend zu machen.
1.1.4 Die Begründung vertraglicher Verpflichtungen setzt voraus, dass Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung beider Vertragspartner schriftlich festgelegt worden sind. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies betrifft auch die Abbedingung dieser Klausel.
1.2 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsausschluss
1.2.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird die jeweils vereinbarte Vergütung fällig mit Rechnungsstellung mit einer Zahlungsfrist von 8 Tagen, jedoch nicht vor Lieferung der Vertragsgegenstände bzw. deren Bereitstellung zum Abruf im Netz und Information des Kunden über die Bereitstellung.
1.2.2 Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten. Skonto wird nur gewährt, soweit dies durch Braun und Paul schriftlich zugesichert worden ist.
1.2.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
1.2.4 Die Preise für Lieferungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand nicht ein und werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Bereitstellung zum Abruf über ein Netz trägt Braun und Paul die Kosten dafür, die Software abrufbar ins Netz zu stellen, der Kunde die Kosten für den Abruf.
1.2.5 Bei Zahlungsverzug ist Braun und Paul berechtigt, dem Kunden ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Im Falle einer Rücklastschrift fallen zusätzliche Kosten für den erneuten Einzug an. Neben den bankseitigen Gebühren werden 15 Euro Bearbeitungsgebühr je Rücklastschrift berechnet.
1.2.6 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zu.
1.3 Liefertermine und Lieferfristen, Teillieferungen, Höhere Gewalt
1.3.1 Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, Braun und Paul hat die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten.
1.3.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert voll nutzbar sind. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
1.3.3 Solange Braun und Paul durch ein unvorhersehbares, außergewöhnliches Ereignis, das er auch bei Beachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, insbesondere bei Naturkatastrophen, Energieversorgungs- oder Betriebsstörungen, behördliches Eingreifen, Arbeitskampf oder sonstigen Fällen höherer Gewalt, an der Leistungserbringung gehindert ist, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Zeitdauer der Behinderung sowie zusätzlich um eine angemessene Anlaufzeit nach Fortfall des Hinderungsgrundes. Wird in diesen Fällen die Leistungserbringung für Braun und Paul unmöglich, so wird er von seinen vertraglichen Leistungspflichten befreit.
1.4 Verjährung
  Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung der Vertragsgegenstände bzw. deren Bereitstellung und Benachrichtigung des Kunden hiervon; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber Braun und Paul, soweit sich aus den besonderen Bestimmungen nichts anderes ergibt.
1.5 Beginn und Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen, Kündigung
1.5.1 Soweit nicht anders vereinbart, werden Dauerschuldverhältnisse mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit verlängert sich jeweils um einen Zeitraum von weiteren 12 Monaten, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
1.5.2 Während der Vertragslaufzeit ist das Recht zur Kündigung für beide Seiten ausgeschlossen.
1.5.3 Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Gesellschaft von Braun und Paul die Durchführung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
1.5.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
1.6 Beendigung von Vertragsverhältnissen
1.6.1 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde ihm überlassene Gegenstände, Originaldatenträger einschließlich Handbüchern und Dokumentation zurückzugeben, wenn und soweit diese nach dem Vertragszweck nicht zum Verbleib beim Kunden bestimmt sind. Gegebenenfalls erstellte Kopien sind vollständig und endgültig zu löschen.
1.6.2 Braun und Paul kann statt der Rückgabe auch die Löschung bzw. die Vernichtung überlassener Gegenstände verlangen.
1.7 Eigentumsvorbehalt und Vorbehalt der Rechteeinräumung
1.7.1 Sämtliche von Braun und Paul gelieferten Gegenstände bleiben solange Eigentum von Braun und Paul, bis die gesamten Haupt- und Nebenforderungen aus dem jeweiligen Lieferungsgeschäft beglichen worden sind.
1.7.2 Die Einräumung von Nutzungsrechten, insbesondere die Einräumung von Nutzungsrechten bei der Überlassung von Software setzt voraus, dass der Kunde die vertragsgemäße Vergütung geleistet hat. Der Kunde ist zu einer Nutzung von Software, die über die eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Braun und Paul berechtigt.
1.7.3 In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z. B. durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Kunde alle Lieferungen der Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist.
1.8 Geheimhaltung
1.8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von Braun und Paul gehören auch die Vertragsgegenstände und die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen.
1.8.2 Der Kunde wird Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte von Braun und Paul an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.
1.8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (iv) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist.
1.9 Datenschutz
  Braun und Paul hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihm Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Braun und Paul stellt sicher, dass seine Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten. Einzelheiten sind in einem gesondert vereinbarten Vertrag über Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) geregelt.
1.10 Haftung
1.10.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet Braun und Paul Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:  

  • bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die Braun und Paul eine Garantie übernommen hat;
  • bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
  • in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung ist auf 200.000,00 EUR pro Schadensfall begrenzt, insgesamt auf höchstens 500.000,00 EUR aus diesem Vertrag;

darüber hinaus, soweit Braun und Paul gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

1.10.2 Die Haftungsbegrenzungen gern. Ziff. 1.10.1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
1.10.3 Braun und Paul bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.
1.11 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.11.1 Auf alle Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und Braun und Paul findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird ausgeschlossen.
1.11.2 Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien der Sitz von Braun und Paul. Braun und Paul ist berechtigt, nach eigener Wahl eigene Ansprüche an dem Gerichtsstand eines Kunden geltend zu machen. Ist der Kunde kein Unternehmer im Sinne des§ 14 BGB, gelten die gesetzlichen Regelungen über Erfüllungsort und Gerichtsstand.
2 Besondere Bestimmungen für die Überlassung von Software
  Ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen gelten die in diesem Abschnitt enthaltenen besonderen Bestimmungen für die Überlassung von Software. Die Bestimmungen gelten sowohl für die Überlassung auf Dauer, als auch auf Zeit, soweit nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Regelungen nur für die dauerhafte oder zeitlich befristete Überlassung gelten sollen.
2.1 Vertragsgegenstand
2.1.1 Bei der Überlassung von Software auf Dauer erwirbt der Kunde die im Angebot näher bezeichnete Software einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände sowie die zugehörige Anwendungsdokumentation in der dort bezeichneten Sprache (insgesamt „Software“) unter den in diesem Vertrag vereinbarten Nutzungsbedingungen. Bei der Überlassung von Software auf Zeit vermietet Braun und Paul die Software für den jeweils vereinbarten Zeitraum. Geschuldet wird jeweils nur die bei Lieferung aktuelle Fassung der Software. Eine Überlassung von Aktualisierungen wird nicht geschuldet, sondern bedarf des Abschlusses einer gesonderten Vereinbarung.
2.1.2 Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil des Vertragsgegenstands.
2.1.3 Für die Beschaffenheit der Software und die Systemvoraussetzungen ist die bei Versand der Software gültige und dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Programmbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software wird nicht geschuldet. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von Braun und Paul sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, Braun und Paul hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit schriftlich bestätigt.
2.1.4 Braun und Paul liefert die Software durch Übersendung des installationsbereiten Objektcodes der Software auf einem Datenträger oder durch Bereitstellung zum Download durch den Kunden und Benachrichtigung des Kunden über die Bereitstellung unter Angabe aller erforderlichen Informationen, die für den Download erforderlich sind.
2.1.5 Installation und Parametrisierung werden nicht geschuldet.
2.2 Installation, Schulung, Pflege
2.2.1 Für die Installation der Software verweist Braun und Paul auf die in der Anwendungsdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss. Auf Wunsch übernimmt Braun und Paul die Installation der Software auf Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten.
2.2.2 Einweisung und Schulung leistet Braun und Paul nach gesonderter Vereinbarung auf der Basis der jeweils anwendbaren Preislisten.
2.3 Einräumung von Nutzungsrechten
2.3.1 Art, Inhalt und Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot von Braun und Paul. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, erstreckt sich die Einräumung von Nutzungsrechten auf die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten an Standard-Software, die für eine Vielzahl von Anwendungsfällen und die Nutzung durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Kunden bestimmt ist. Soweit nicht anders vereinbart, räumt Braun und Paul dem Kunden an der gelieferten Software jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht an der Software zur Einzelplatznutzung ein, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Software verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.
2.3.2 Bei der Software-Überlassung auf Zeit (Mietvertrag) ist die Einräumung von Nutzungsrechten auf die jeweilige Vertragslaufzeit beschränkt.
2.3.3 Der Kunde ist zu einer Nutzung von Software, die über die eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Braun und Paul berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung, insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart, ist Braun und Paul berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen.
2.3.4 Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle abzuwickeln. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software drahtlos oder drahtgebunden öffentlich wiederzugeben, zu vermieten, zu verleihen oder auf sonstige Weise Dritten vorübergehend zugänglich zu machen, insbesondere im Rahmen des Application Service Providing, Software as a Service oder eines Rechenzentrumsbetriebs für Dritte, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart bzw. Braun und Paul vorher seine schriftliche Zustimmung erteilt. Keine Dritten sind die Mitarbeiter des Kunden, die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Zugang zur Software benötigen.
2.3.5 Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
2.3.6 Hat der Kunde die Software zur Überlassung auf Dauer im Wege des Online-Download erworben, ist er berechtigt, die Software im Falle einer Weitergabe, für die das Verbreitungsrecht von Braun und Paul erschöpft ist, auf einen Datenträger zu kopieren. Im Übrigen erschöpft sich das Recht von Braun und Paul an der Online-Kopie in gleicher Weise, als hätte der Kunde die Software auf Datenträger erhalten.
2.3.7 Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i. S. des§ 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er Braun und Paul zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu.
2.3.8 Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des§ 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn Braun und Paul nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
2.3.9 Überlässt Braun und Paul dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage der Software (z. B. Update, Upgrade), die die früher überlassene Software ersetzen, unterliegen diesen denselben Bestimmungen. Stellt Braun und Paul eine Neuauflage zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt.
2.3.10 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist nicht gestattet.
2.4 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden
2.4.1 Der Kunde hat sich über den Leistungsumfang und die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert.
2.4.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Software ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
2.4.3 Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Software-Pflege erhält.
2.4.4 Der Kunde beachtet die von Braun und Paul für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
2.4.5 Bei der Überlassung von Software auf Zeit meldet der Kunde Mängel der Software unverzüglich und wird Hinweise von Braun und Paul zur Problemanalyse im Rahmen des Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an Braun und Paul weiterleiten.
2.4.6 Soweit Braun und Paul über die Bereitstellung der Software hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem erz. B Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
2.4.7 Der Kunde gewährt Braun und Paul zur Fehlersuche und -behebung Zugang zur Software, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. Braun und Paul ist berechtigt zu prüfen, ob die Software in Übereinstimmung mit den vereinbarten Bestimmungen genutzt wird. Zu diesem Zweck darf er vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Software.
2.4.8 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
2.4.9 Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf Braun und Paul davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.
2.4.10 Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er wird die Originaldatenträger und die Datenträger mit den von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien sowie die Dokumentation an einem gesicherten Ort verwahren.
2.5 Untersuchungs- und Rügepflicht
  Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von Braun und Paul eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend§ 377 HGB.
2.6 Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung
2.6.1 Bei der Softwareüberlassung auf Dauer leistet Braun und Paul nach den Regeln des Kaufrechts, bei Softwareüberlassung auf Zeit nach den Regeln des Mietrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Software und dafür, dass der Nutzung der Software im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Software von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Software verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.
2.6.2 Braun und Paul leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt Braun und Paul nach seiner Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn Braun und Paul dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
2.6.3 Bei Rechtsmängeln leistet Braun und Paul zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft Braun und Paul nach seiner Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Software oder an einer ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Software.
2.6.4 Braun und Paul ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
2.6.5 Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.
2.6.6 Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
2.6.7 Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde bei der Softwareüberlassung auf Dauer vom Vertrag zurücktreten bzw. bei der Softwareüberlassung auf Zeit den Vertrag kündigen oder die Vergütung mindern, außer es liegt bei der Softwareüberlassung auf Dauer ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Braun und Paul im Rahmen der in diesen allgemeinen und besonderen Geschäfts- und Lieferbedingungen festgelegten Grenzen. Braun und Paul kann nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf Braun und Paul über.
2.6.8 Erbringt Braun und Paul Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann Braun und Paul hierfür Vergütung entsprechend seiner üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder Braun und Paul nicht zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten von Braun und Paul, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Mitwirkungs- und Informationspflichten nicht nachgekommen ist.
2.6.9 Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde Braun und Paul unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt Braun und Paul, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit Braun und Paul ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit dessen Zustimmung vor.
2.6.10 Aus sonstigen Pflichtverletzungen von Braun und Paul kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese schriftlich gerügt und eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt.
2.6.11 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Braun und Paul, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne von§ 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien(§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
3 Besondere Bestimmungen für Support
  Ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen gelten die in diesem Abschnitt angeführten besonderen Bestimmungen für Support (Anwenderhilfe)
3.1 Leistungsinhalte bei Support
  Gegenstand von Support-Leistungen ist die Leistung von Hilfestellung zu Fragen der Bedienung der von Braun und Paul überlassenen Hard- und Software im Zusammenhang mit der Bearbeitung von betrieblichen Einzelvorgängen (im Folgenden: ,,Anwenderhilfe“). Die Anwenderhilfe umfasst keine Beseitigung von Fehlern, Mängeln oder die Lieferung von Aktualisierungen, ebenso keine Beantwortung von Fragen zur grundlegenden Anwendung und Bedienung der von Braun und Paul gelieferten Hard- und Software. Diese sind von der Bearbeitung eines betrieblichen Einzelvorgangs losgelöst und Gegenstand von Schulung.
3.2 Telefonhotline
  Braun und Paul stellt zu den Geschäftszeiten eine telefonische Hotline zur Verfügung. Support-Zeiten sind Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen am Sitz von Braun und Paul. Der Kunde übermittelt Braun und Paul telefonisch, per E-Mail, über das Kontaktformular auf der Internetseite von Braun und Paul oder schriftlich Fragen zur Bedienung der Hard- und Software. Der Kundendienst von Braun und Paul wird dem Kunden telefonische Hilfestellung oder über die Fernwartung telefonische und operative Hilfestellung (Online Support) leisten.
4 Besondere Bestimmungen für Software-Pflege
  Ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen gelten die in diesem Abschnitt angeführten besonderen Bestimmungen für Software-Pflege.
4.1 Leistungsinhalte
4.1.1 Gegenstand der Softwarepflege ist die Lieferung von Aktualisierungen der betreffenden Software, einschließlich der jeweiligen Dokumentation, wenn und soweit die Lieferung von Aktualisierungen der betreffenden Software nicht zum Zwecke der Erfüllung von gesetzlichen Gewährleistungspflichten erfolgt. Die Lieferung neuer Dokumentationen und Handbücher erfolgt in digitaler Form. Gepflegt wird jeweils die aktuellste von Braun und Paul gelieferte bzw. bereitgestellte Version der betreffenden Software. Ältere Versionen werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung gepflegt.
4.1.2 Installationsleistungen sind nicht umfasst. Braun und Paul erbringt Installationsleistungen bei gesonderter Beauftragung auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung veröffentlichten Preisliste.
4.2 Vergütung, Abrechnung, Anpassung der Vergütung
4.2.1 Die Basis für die Vergütung ist der jeweilige Preis der Software zuzüglich kostenpflichtiger Programmanpassungen.
4.2.2 Die Abrechnung erfolgt jeweils monatlich im Voraus.
4.2.3 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit behält sich Braun und Paul vor, die Vergütung für auf Grund von geänderten Lebenshaltungskosten oder Preissteigerungen im Bereich von Personal- und Materialkosten anzupassen. Braun und Paul wird dem Kunden jede Veränderung der Wartungsvergütung in Textform mitteilen. Die Änderung tritt nach Ablauf des auf den Zeitpunkt des Zugangs folgenden Monats in Kraft. Bei Erhöhung um mehr als 10 % innerhalb von 12 Monaten seit der letzten Festsetzung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen zum Monatsende vor Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen.
5 Besondere Bestimmungen für die Lieferung von Hardware auf Kaufbasis
  Ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen gelten die in diesem Abschnitt angeführten besonderen Bestimmungen für die Lieferung von Hardware auf Kaufbasis.
5.1 Vertragsgegenstand
  Vertragsgegenstand bei vereinbarter Lieferung von Hardware auf Kaufbasis ist die Lieferung und Übereignung der Kaufsachen nach den nachfolgenden Bestimmungen. Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind nicht Gegen-stand dieses Vertrags. Die Erbringung entsprechender Leistungen setzt eine gesonderte Vereinbarung voraus.
5.2 Lieferung, höhere Gewalt, Gefahrübergang
5.2.1 Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden an die im Angebot angegebene Anschrift.
5.2.2 Mit Übergabe der Kaufsache an den von Braun und Paul bestimmten Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung auf den Kunden über. Braun und Paul schließt auf schriftlichen Ersuchen des Kunden eine entsprechende Frachtversicherung auf Kosten des Kunden ab.
5.2.3 Die Vereinbarung eines bestimmten Termins setzt voraus, dass Braun und Paul diese schriftlich bestätigt.
5.2.4 Wird Braun und Paul trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch höhere Gewalt insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z. B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen, Pandemie) gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird Braun und Paul in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird Braun und Paul von seinen Leistungspflichten befreit.
5.3 Pflichten des Kunden
5.3.1 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum vereinbarten Lieferzeitpunkt die Kaufsache ordnungsgemäß abgeliefert werden kann.
5.3.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Einrichtung der Kaufsache die mitgeteilten Richtlinien des Herstellers für die erforderliche Systemumgebung zu beachten.
5.3.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache unverzüglich nach Anlieferung auf deren ordnungsgemäße Funktion und Vollständigkeit hin zu überprüfen und Mängel Braun und Paul unverzüglich, schriftlich anzeigen.
5.4 Sach- und Rechtsmängel
5.4.1 Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Vertragsgegenstände nicht die bezeichnete Beschaffenheit aufweisen oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignen.
5.4.2 Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Kaufsache verändert hat oder durch Dritte verändern ließ oder mit anderen als den gegebenen Kaufsachen verwendet hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag.
5.4.3 Ansprüche wegen Mängeln der Kaufsache (einschließlich Dokumentation) verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit handelt, in einem Jahr nach Lieferung.
5.4.4 Etwa bekanntwerdende und auftretende Mängel sind vom Kunden möglichst in Textform und unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Braun und Paul sollten die Mängel vom Kunden in möglichst nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden.
5.4.5 Im Fall eines Mangels leistet Braun und Paul innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Maßgabe folgender Regelungen Nacherfüllung:
 
  • Die Nacherfüllung kann nach Wahl von Braun und Paul entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Der Kunde ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist.
  • Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann Braun und Paul nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass Braun und Paul zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder Funktionen nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen ändert oder austauscht, sodass deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte mehr verletzt.
  • Braun und Paul kann die Mängelbeseitigung auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden vornehmen.
5.4.6 Braun und Paul trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der Braun und Paul dadurch entsteht, dass die Kaufsache vom Kunden an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde, trägt der Kunde.
5.4.7 Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt war, kann Braun und Paul den entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat.
5.4.8 Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Überlassungsvergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht Braun und Paul die Anzahl der Nacherfüllungsversuche während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
5.4.9 Eine Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn diese dem Kunden nicht mehr zumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Braun und Paul die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert.
5.4.10 Der Kunde kann zusätzlich Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen, wenn Braun und Paul ein Verschulden trifft.
5.4.11 Das Recht zum Rücktritt und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln.
5.4.12 Im Fall des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist Braun und Paul berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch den Kunden gezogene Nutzung der Kaufsache bis zur Rückabwicklung zu verlangen.
5.4.13 Hat Braun und Paul einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.
6 Besondere Bestimmungen für Projekte
  Ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen gelten die in diesem Abschnitt angeführten besonderen Bestimmungen für Vertragsleistungen, die als Gegenstand eines Projekts durchgeführt werden.
6.1 Vertragsgegenstand
  Gegenstand von Projektleistungen ist die Erbringung spezifischer Auftragsarbeiten nach Vorgaben des Kunden und die Herstellung des vereinbarten Werkerfolgs. Dies setzt voraus, dass Braun und Paul ein schriftliches Angebot unterbreitet, welches die Spezifikationen für die in Auftrag zu gebende Leistungen enthält und der Kunde das Angebot annimmt.
6.2 Zahlungsbedingungen, Kündigungspauschale
6.2.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, 30 Prozent der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung, im Übrigen nach Abnahme gemäß Ziffer 6.3 zu zahlen.
6.2.2 Kündigt der Kunde den Auftrag nach § 648 BGB, kann Braun und Paul eine pauschale Vergütung in Höhe von 15 Prozent der vereinbarten Vergütung verlangen. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass Braun und Paul infolge der Aufhebung des Vertrags Aufwendungen erspart, sodass unter deren Anrechnung auf die vereinbarte Vergütung die verbleibende Vergütung geringer ist.
6.2.3 Braun und Paul steht es frei, unter Anrechnung dessen, was infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart wurde, eine bis zur vereinbarten Vergütung reichende Vergütung zu verlangen.
6.3 Abnahme, Testphase
6.3.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn das Ergebnis der Projektleistungen die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Ergebnis der Projektleistungen nicht innerhalb einer ihm von Braun und Paul bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
6.3.2 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn
6.3.2.1 mit dem Kunden ein Abnahmetestverfahren vereinbart und durchgeführt wurde und die für das erfolgreiche Bestehen des Abnahmetestverfahrens festgelegten Testergebnisse nachweislich erreicht werden.
6.3.2.2 mit dem Kunden nach Abschluss der Projektarbeit durch Braun und Paul und Abschlussmittteilung durch Braun und Paul an den Kunden ein Nachsorgetermin durchgeführt wird, mit dem Zweck nach Ansicht des Kunden noch ausstehende Vertragsleistungen oder vorhandene Mängeln festzustellen, und der Kunde auf für ihn erkennbar nochausstehende Vertragsleistungen oder Mängel nicht hinweist.
6.4 Gewährleistung
6.4.1 Braun und Paul gewährleistet, dass das Ergebnis der Entwicklungsleistung im Zeitpunkt der Abnahme nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem üblichen und zu dem in diesem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht unerheblich mindern.
6.4.2 Während des Laufs der Frist wird Braun und Paul berechtigte Mängel durch zweifache Nacherfüllung beseitigen und zwar entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Bei leichten Fehlern kann Braun und Paul wahlweise eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen. Das Recht des Kunden zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Vergütung ist während dieser Zeit ausgeschlossen.
6.4.3 Schlägt die Nachbesserung mehrfach fehl und ist dem Kunden ein weiteres Zuwarten unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Daneben kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
7 Salvatorische Klausel
  Sollten einzelne Klauseln der vorstehenden allgemeinen und besonderen Geschäfts- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die Vertragsparteien werden sich auf eine Ersatzregelung verständigen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Im Zweifel gelten die gesetzlichen Regelungen.